ig-frettchenzucht
  Richtlinien
 

Allgemeines:

  1. Pro Zucht und Jahr sind maximal vier Würfe gestattet.
  2. Alle Zuchtfrettchen müssen nachweislich gesund, parasitenfrei sowie gechippt und gegen Staupe und Tollwut geimpft sein.
  3. Die Auswahl der Zuchttiere ist stets so zu treffen, dass diese frei von Krankheiten und genetischen Defekten sind.
  4. Die Zucht von Langhaarfrettchen oder Frettchen in Sonderfarben ist erlaubt, jedoch sind hierbei besondere Punkte zu beachten:
  • Pro Zucht und Jahr darf maximal eine Langhaarfähe eingedeckt werden.
  • Bei der Zucht mit einer Langhaarfähe verpflichtet sich der Züchter zusätzlich, aufgrund einer möglichen Laktoseschwäche der Fähe mindestens zwei Kurzhaar- und/oder Halblanghaarfähen als im Notfall zur Verfügung stehende Ammen einzudecken.
  • Anfängern ist die Zucht mit einer Langhaarfähe untersagt. Diese ist frühestens ab dem dritten Zuchtjahr erlaubt.
  • In der Langhaarzucht wird bei den Tieren auf eine korrekt geformte Nase (ohne Haare und ohne Nasenspalte) und eine normale Laktation der Fähen hingearbeitet.
  • Bei der Zucht mit Sonderfarben sind folgende Kombinationen verboten: weiß auf weiß, Schecke auf Schecke sowie Kombinationen dieser Farbvarianten.
  • Die Zucht mit Albinos ist grundsätzlich untersagt, da es sich hierbei um einen anerkannten Gendefekt handelt.
  1. Direkte Inzuchtverpaarungen sind nicht erlaubt!
  2. Bei den geplanten Verpaarungen ist vorab der Inzuchtkoeffizient zu überprüfen. Das Zuchtziel ist ein Inzuchtkoeffizient von 0 %. Innerhalb von drei Generationen muss der Inzuchtkoeffizient 0 % betragen, auf fünf Generationen gesehen ist bis zu 1 % gerade noch vertretbar.
  3. Zuchttiere und/oder Welpen, die plötzlich und ohne erkennbare Ursache versterben und bei denen daher die Todesursache nicht klar ist, müssen zur Obduktion gegeben werden, um sicher zu gehen, dass keine ansteckende oder vererbbare Krankheit vorliegt.
  4. Die Tiere dürfen frühestens am 1. Februar, spätestens am 31. Mai verpaart werden.

Die Zuchttiere:
  1. Bei den Zuchttieren müssen mindestens alle vier Großelterntiere bekannt sein.
  2. Die Tiere müssen gegen Staupe und Tollwut geimpft sowie gechippt sein. Auch darf keines der beim Züchter lebenden Frettchen an einer ansteckenden Krankheit leiden.
  3. Rüde und Fähe dürfen maximal 24 Stunden miteinander verbringen, um das Errechnen des vermutlichen Wurftages zu ermöglichen.
  4. Es ist erwünscht, dass die Tiere auch dann noch beim Züchter verbleiben, wenn sie nicht mehr zur Zucht eingesetzt werden. Die Abgabe eines Alttieres aus dem eigenen Bestand kommt nur in Ausnahmefällen infrage und muss mit den anderen Mitgliedern der IG abgesprochen werden.

Der Zuchtrüde:

  1. Eine dauerhafte Einzelhaltung von Zuchtrüden ist nicht gestattet. Sollte sich ein ranziger Rüde nicht mit anderen ranzigen Rüden oder kastrierten Tieren vergesellschaften lassen, so ist der Halter verpflichtet, ihn spätestens nach einer Zuchtsaison zu kastrieren.
  2. Der Halter ist verpflichtet, nur Rüden zum Decken zu nehmen, die gesund und parasitenfrei, gegen Staupe und Tollwut geimpft sowie gechippt sind.
  3. Vor dem Eindecken einer Fremdfähe ist der Halter des Zuchtrüden verpflichtet, sich über die Abstammung der Fähe umfassend zu informieren. Auch bei der Fähe müssen mindestens alle Großeltern bekannt sein. Die Fähe muss gesund, gegen Staupe und Tollwut geimpft sowie gechippt sein.
  4. Der Zuchtrüde muss zum Zeitpunkt der Körung ein Mindestgewicht von 1500 Gramm aufweisen.

Die Zuchtfähe:

  1. Die Fähe muss beim ersten Decken ein Mindestalter von zehn Monaten aufweisen.
  2. Eine Fähe, die Nachwuchs haben soll, darf nur gedeckt werden, wenn sie gesund und parasitenfrei, gegen Staupe und Tollwut geimpft sowie gechippt ist. Auch darf sie nicht in der Dauerranz sein.
  3. Um eine Doppelbelegung der Fähe durch verschiedene Partner zu vermeiden, darf die Fähe nach erfolgtem Deckakt sieben Tage lang keinerlei Kontakt zu zeugungsfähigen Rüden haben.
  4. Eine Fähe darf pro Jahr nur einen Wurf aufziehen.
  5. Sollte eine Fähe eine Fehlgeburt erleiden oder sollten die Welpen versterben, so darf sie im selben Jahr nicht noch einmal gedeckt werden. Ein Nachdecken kommt nur bei Nichtaufnahme infrage.
  6. Die Fähe muss spätestens mit dem vollendeten vierten Lebensjahr kastriert werden.
  7. Die Fähe muss zum Zeitpunkt der Körung sowie des Eindeckens ein Mindestgewicht von 800 Gramm aufweisen.

Die Welpen:
  1. Die Welpen dürfen frühestens mit zehn Wochen an die neuen Besitzer abgegeben werden.
  2. Eine Abgabe in Einzelhaltung sowie ein Versand kommen nicht infrage.
  3. Die Welpen sind vor der Abgabe tierärztlich zu untersuchen.
  4. Die Welpen müssen bei Abgabe gechippt und gegen Staupe geimpft sein. Eine Tollwutimpfung erfolgt erst mit der vollendeten zwölften Lebenswoche.
  5. Die Welpen dürfen nur mit Schutzvertrag vermittelt werden.
  6. Die Welpen müssen gut genährt sein, was eine hochwertige und artgerechte Ernährung voraussetzt.
  7. Sie müssen vorerzogen und sozialisiert sowie möglichst stubenrein sein.
  8. Mit der Weitergabe eines Welpen sind der tierärztlich ausgestellte Impfpass, in dem der Impfschutz bestätigt ist, der Stammbaum, die Geburtsurkunde, ein genauer Futterplan der letzten Tage sowie Ratschläge für die Zukunft auszuhändigen.
  9. Sollte ein Welpe erkranken, so ist dieser erst dann abzugeben, wenn tierärztlich bestätigt ist, dass das Tier genesen und nicht mehr ansteckend ist. Auch die Abgabe der übrigen Welpen darf erst dann erfolgen, wenn die Bestätigung des Tierarztes vorliegt.
  10. Welpen sind vom Züchter zurückzunehmen, sollte der neue Besitzer dies wünschen. Individuelle Bedingungen dieser Regelung werden im Schutzvertrag vorab schriftlich festgehalten.
  11. Welpen dürfen nicht an Zoofachgeschäfte, Großzuchten, Versuchlabore, Pelztierfarmen, Tierhändler oder ähnliches abgegeben werden.
  12. Der Abgabepreis der Tiere ist der Aufzucht angepasst und bewegt sich in realistischen Bahnen. Die Züchter der IG erklären sich damit einverstanden, keine Preisunterschiede aufgrund des Geschlechts oder der Felloptik zu machen.
  13. Die Mitglieder haben sich auf einheitliche Welpenpreise geeinigt, deren Höchstgrenzen für alle Mitglieder der IG bindend sind. Eventuelle Preisanpassungen können jeweils zu Beginn der Welpensaison diskutiert und vorgenommen werden.
  14. Die Mitglieder der IG verpflichten sich, mit der Zucht keinen kommerziellen Gewinn anzustreben.

Sonstiges:

  1. Eventuell auftretende Probleme sind mit den anderen Mitgliedern der IG abzusprechen.
  2. Ist von einem Mitglied nur ein Wurf geplant, so sollte mit einem anderen Züchter der Wurftermin abgesprochen sein, damit eine Amme zur Verfügung steht, falls die Umstände eine solche erforderlich machen sollten.
  3. Spätestens eine Woche vor dem voraussichtlichen Wurftermin müssen alle Vorkehrungen getroffen sein. Dies bedeutet, dass der Wurfkäfig optimal eingerichtet und bezugsfertig sein muss. So erhalten die Fähen die Möglichkeit, sich in diesem vor der Niederkunft einzugewöhnen. Es muss hochwertige Aufzuchtsmilch für die Welpen sowie Päppelfutter für die Fähe(n) im Hause sein, außerdem sollte eine Notfallnummer vom Tierarzt bereitliegen.
  4. Der Zeitpunkt des Eindeckens muss so gewählt sein, dass der Züchter im Notfall die Möglichkeit einer Ammen- oder Handaufzucht hat bzw. zu einem anderen Züchter zum Unterlegen der Welpen fahren kann. Ein Versterbenlassen der Welpen und /oder des Muttertieres aus "Bequemlichkeit" oder aus finanziellen Gründen führt zum sofortigen Ausschluss aus der IG!
  5. Neue Mitglieder werden nur mit dem Einverständnis aller IG-Angeschlossenen aufgenommen. Dieser Aufnahme gehen eine positiv auszufallende Ortsbegehung und eine Sachkundeüberprüfung durch mindestens ein aktives Mitglied voraus.


Last Update:
01.01.2013

Erstellt:
27.12.2011

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